Eine Entnahme ist zulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, in der durch den Verstorbenen oder durch dessen gesetzlichen Vertreter eine Organspende dezidiert abgelehnt wird
Die Feststellung des Todes erfolgt durc Ärzte, die selst weder an der Organentnahme noch ander Trasplantation beteiligt sein dürfen