betr:Ersttatungsbetrag aus der Einkommensteuer-Vranlagung 1995, hier:Ihr Schreiben vom 21.9.1999
Sehr geehrter Her xxx, der Erstattungsbetrag aus der Einkommensteuer-Veranglagung 1995 in Höhe von 1000 DM,wurde am 12.7.1996 auf Ihr Bankkonto bei der Frankfurter Volksbank ausgezahlt Ein Ersttangsrücklauf ist nicht erfoigt.