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Sehr geehrter Herr L., die Botschaft bedauert ,Ihnen mitteilen zu mussen, dass Ihrem Antrag auf erteilung eines Visums nach abschluss der Prufung auf der Grundlage des deutschen Auslanderrechts nicht entsprochen werdenkann. Ich bitte Sie um Verstandnis dafur,dass aufgrund der geltenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend diese Ablehnung nicht mit einer Begrundung versehen wird. 77 Absatz 2 des deutschen Aufenthaltsgesetzes lautet: